Hat es geblitzt, sollte man auch im Ausland die Strafe bezahlen. Ein Versäumnis könnte größere Probleme mit sich bringen. (Foto: Roland Weihrauch)
Im Sommer lauern besondere Tücken auf Fahrer. Immer wieder grassieren Mythen, was erlaubt ist und was nicht. Darf man ein Blitzer-Warngerät mit auf die Urlaubsreise nehmen? Ist Rasen in fremden Ländern ein Kavaliersdelikt? Und wie sieht es aus, wenn man mit einem Rausch vom Biergarten mit dem Fahrrad heimfährt? Polizeihauptkommissar Marco Müller vom Polizeipräsidium Oberpfalz kennt solche Fragen. Er sorgt für Klarheit und erklärt den gesetzlichen Hintergrund.
Auch wenn es möglichst schnell in den Urlaub gehen soll, lohnt es sich trotzdem Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten. Von Tricks rät der Fachmann hier ab: "Blitzer-Warngeräte sind verboten. In der Straßenverkehrsordnung steht, dass kein Fahrer ein Gerät betreiben oder funktionsbereit mitführen darf, mit dem Verkehrsüberwachungsmaßnahmen angezeigt oder gestört werden können." Im Klartext heißt das: Wer ein Radarwarn- oder Laserstörgerät mit installierter "Blitzer-App" auch nur im Auto dabei hat, begeht schon eine Ordnungswidrigkeit. Hier wird eine Geldstrafe von 75 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei fällig. Ob auch im Ausland eine Strafe verhängt wird, hängt von den dortigen Gesetzen ab.
Aber wie sieht es nun aus, wenn man im Ausland geblitzt wird oder ein Ticket wegen Falschparkens erhält? Muss man das überhaupt bezahlen oder kommt der Strafzettel sowieso nicht in Deutschland an? Marco Müller warnt: "Eine Vollstreckung von ausländischen Bußgeldern im Inland ist möglich." Grund hierfür ist das "Europäische Geldsanktionengesetz". Geldstrafen und Geldbußen, die im Ausland fällig geworden sind, kann der Gesetzgeber auch in Deutschland eintreiben.
Neben Deutschland haben bisher 24 weitere EU-Staaten ähnliche Gesetze geschaffen. Im Prinzip können Bußgelder aus dem Ausland ab 70 Euro auch in Deutschland einkassiert werden. Bei Geldbußen, die in Österreich verhängt werden, gilt dies bereits ab 25 Euro. Müller gibt auch zu bedenken, dass Verkehrssündern bei einer erneuten Einreise in das betreffende Land auch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Maßnahmen drohen können. Es gilt also: Lieber gleich bezahlen, wenn man im Lieblingsurlaubsland geblitzt wird.
Doch auch im Inland und unmotorisiert kann es Probleme mit dem Gesetz geben. Sternhagelvoll mit dem Fahrrad in Schlangenlinien vom Biergartenbesuch heimfahren ist kein Kavaliersdelikt. Marco Müller erklärt: "Ein Fahrrad ist rechtlich gesehen ein Fahrzeug. Im Strafgesetzbuch steht, dass Trunkenheit im Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Dies gilt übrigens nicht nur bei Alkohol, sondern auch bei anderen Rauschmitteln."
Fachleute unterscheiden zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die Rechtsprechung geht bei Fahrradfahrern ab einem Wert von 1,6 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Eine relative Fahruntüchtigkeit kann jedoch bereits ab einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,3 Promille vorliegen, wenn dabei Ausfallerscheinungen vorhanden sind. Oft zeigt sich das an einer unsicheren Fahrweise.
Noch schlimmer ist es, wenn es zu einem Unfall kommt. "Sollten durch die Fahrt mit dem Fahrrad zudem Leib oder Leben von Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, sind die rechtlichen Folgen noch gravierender," erklärt Marco Müller. Hier liegt dann der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs vor. In so einem Fall kann die Strafe sehr empfindlich ausfallen. Ein Taxifahrt ist also im Zweifel die bessere Wahl.
Marco Müller ist Hauptkommissar im Polizeipräsidium Oberpfalz. (Foto: privat)